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Ist wirklich alles erlaubt?

Dr. Viola Philipp / Dr. Marion Zimmermann IDS Halle

 


Rechtliche Regelungen auf dem esoterischen Psychomarkt - Orientierungshilfe für Jugendämter, Kindereinrichtungen, Eltern.
Diese von der IDS Halle herausgegeben Orientierungshilfe soll dem Leser dazu dienen, einen schnellen Überblick über aktuelle kritische Literatur und über die gesetzlichen Regelungen, die den „Esoterischen Psychomarkt“ betreffen, zu gewinnen.


 

1. Warum dieses Heft

2. Was wird angeboten und wo kann man sich informieren?
3. Was ist unter „Ausübung der Heilkunde“ zu verstehen?

4. Was regelt das Heilpraktikergesetz?

5. Was regelt das Psychotherapeutengesetz?

6. Was tun Geistheiler – was dürfen sie nicht tun?

7. Das Lebenshilfebewältigungsgesetz – eine unendliche Geschichte?

8. An welchen inhaltlichen Kriterien zur Beurteilung alternativer Angebote kann man sich orientieren?

9. Woran erkenne ich als Patient Scharlatane?

10.Welche weiteren Informationsquellen sind empfehlenswert?

1. Warum dieses Heft

Viele Menschen sind unzufrieden mit der „Schulmedizin“ und den von den Kassen finanzierten, oft sehr zeitaufwendigen Psychotherapien. Sie suchen ernsthaft Alternativen und finden auf dem Markt eine breite Palette von Heils- und Therapieangeboten, die oft sehr sanft, sehr verlockend und vollmundig mit Versprechungen daherkommen. Dieser alternative Markt, der sich selbst auch gern als Lebenshilfemarkt versteht, hat sich nahezu explosionsartig entwickelt und beansprucht zunehmend Beratungs- und Informationsstellen sowie Weltanschauungsbeauftragte der Kirchen.

In den Angeboten werden, je nach Fähigkeit des Anbieters, bewährte Therapieelemente, bekannte Hausmittel, spirituelle Verfahren, esoterische Therapien und pseudowissenschaftliche Methoden bunt gemixt. Unter denjenigen, die diese Angebotspalette kritisch hinterfragen, hat sich der Begriff „Esoterischer Psychomarkt“ etabliert, um die Situation zu beschreiben.

Die Anbieter selbst haben sehr unterschiedliche Voraussetzungen für ihre Lebenshilfeangebote. Das Ausbildungsspektrum reicht vom Fehlen jeglicher medizinischer und therapeutischer Ausbildung bis zum approbierten Arzt.

Für den Kunden ist dies nicht sofort zu erkennen. Er fragt sich vor allem, ist dieses Angebot für mich oder für mein Kind vielleicht hilfreich? Letztendlich kann auch nur er selbst die Entscheidung fällen. Dabei sollte er aber die Möglichkeiten kennen, sich über die Inhalte der alternativen Angebote und die gesetzlichen Regelungen zu informieren und sie auch in Anspruch nehmen. Behörden, Kinder- und Jugendeinrichtungen, freien Trägern der Jugendhilfe und staatlich geförderten Einrichtungen kommt hier eine besondere Informations-, Auswahl- und Entscheidungsverantwortung zu!

Denn, es ist zu bedenken: Die Grenzen zwischen hilfreicher und lebensgefährlicher Lebenshilfe sind fließend. Wenn z.B. ein Heiler den Eltern eines an Lungenentzündung erkrankten Kindes rät, nicht zum Arzt zu gehen, weil der Heiler meint, dass der Arzt schlimmer ist als die Krankheit und es überhaupt keine Krankheiten gäbe, nur falsche Lebensführung, dann kann dies auch tödlich enden (In einem konkreten Fall wurden Eltern, die sich nach den Anweisungen von Franz Konz verhielten und deren 16 Monate altes Kind verstarb, zu zwei Jahren Bewährungsstrafe verurteilt. Siehe Spiegel.online, 17. Nov. 2004).

Diese Orientierungshilfe soll dem Leser dazu dienen, einen schnellen Überblick über aktuelle kritische Literatur und über die gesetzlichen Regelungen, die den „Esoterischen Psychomarkt“ betreffen, zu gewinnen.

 

2. Was wird angeboten und wo kann man sich informieren ?

Können Sie sich unter folgenden Therapie- und Lebenshilfeangeboten etwas vorstellen?

Eine kleine Auswahl aus den über 1000 verschiedenen Angeboten: Aqua-Energetik, Aura-Lesen, Aderlass, Bioenergetik, Bioresonanztherapie, Blutegeltherapie, Chantharidentherapie, Craniosakrale Therapie, Ergogenetik, Energetische Terminalpunkt-Diagnose, Edelsteintherapie, Familienaufstellungen nach Hellinger, Fußzonenreflexmassage, Farbtherapie, Geistheilung, Holotrope Therapie, Irisdiagnostik, Rebirthing, Reinkarnationstherapie, Kinesiologie, Kirlianfotografie, Magnetfeldtherapie, Neuraltherapie, Neurolinguistisches Programmieren, Ozontherapie, Phytotherapie, Positives Denken, Reiki, Spagyrik / Clustermedizin, Touch for Health, Urintherapie, Zelltherapie,….

Nein?

Dann empfehlen wir Ihnen zur ersten schnellen Information folgende Literatur bzw. Internetadressen, dort finden Sie kritische Einschätzungen von Experten:

-Krista Federspiel, Ingeborg Lackinger Karger: Kursbuch Seele. Was tun bei psychischen Problemen? Beratung. Selbsthilfe. Medikamente. 120 Psychotherapien auf dem Prüfstand, Kiepenheuer & Witsch, 1996

Wenn Sie keine Zeit haben, in die Bibliothek zu gehen, dann finden Sie unter folgender Internetadresse eine von Wolfgang Rühle digitalisierte Version dieses Buches: www.vikas.de (Vikas e.V.=Vogtländische Informations- und Kontaktstelle destruktive Kulte / Psychogruppen)

-Colin Goldner: Alternative Diagnose- und Therapieverfahren. Eine kritische Bestandsaufnahme, Alibri Verlag 2008

-Stiftung Warentest: Die andere Medizin. Alternative Heilmethoden für Sie bewertet, Berlin 2005

-W. Köthke, H.-W. Rückert, J. Sinram: Psychotherapie? Psychoszene auf dem Prüfstand, inklusive Wortlaut des Psychotherapeutengesetzes, Hogrefe 1999

-Colin Goldner (Hg.): Der Wille zum Schicksal. Die Heilslehren des Bert Hellinger, Überreuter 2003

 

Wie nennen sich die Anbieter?

Bachblütentherapeut, Auratherapeut, spiritueller Lebensberater, Fachtherapeut für Psychotherapie, geprüfter Antlitzdiagnostiker, zertifizierter Reinkarnationsanalytiker, Wohl-Fühl-Optimierer, professioneller Rutengänger, diplomierter Lichtarbeiter, Schamane, astrologischer Berater, Geistchirurg…

Was dürfen diese Anbieter und vor allem was dürfen sie nicht? Welche gesetzlichen Regelungen helfen, die phantasievollen und ausufernden Hilfs- und Heilungsangebote zu regeln? Was versteht man unter Heilung und wer darf heilen? Wie kann sich der Verbraucher vor Scharlatanen und sich selbstüberschätzenden Heilern schützen? Was ist bei alternativen Heilmethoden zu bedenken? Wenn diese Fragen auch Sie bewegen, dann lesen Sie bitte weiter.

 

3. Was ist unter Ausübung von Heilkunde zu verstehen ?

In der bundesdeutschen Rechtssprechung gibt es keine einheitliche Auffassung dazu. Es stehen sich zwei Ansichten gegenüber:

1. Die objektive Theorie / Bundesverwaltungsgericht (BVG):

Danach setzt die erlaubnispflichtige Tätigkeit ärztliche bzw. heilkundliche Fachkenntnis voraus. Dies gilt auch für Methoden und die Entscheidung über die Aufnahme der Behandlung (BVerwG vom 10.02.1983, NJW 1984, 1414).

Vorraussetzung für die Erlaubnispflicht heilkundlicher Tätigkeit ist außerdem, dass die in Aussicht genommenen Behandlungen gesundheitliche Schäden verursachen können. Heilkundliche Verfahren, die keine nennenswerten Gesundheitsgefahren zur Folge haben, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz (BVerwG, NJW 1987, 1070).

Nach dieser Auffassung gibt es also eine unkonventionelle Heilkunde, die nicht unter das Heilpraktikergesetz fällt.

2. Die „Eindruckstheorie“ (subjektive Theorie) / Bundesgerichtshof (BGH):

Hier geht man vom subjektiven Empfinden des Patienten aus. Danach ist unter Ausübung der Heilkunde nach § 1 des Heilpraktikergesetzes jedes Handeln zu verstehen, das bei den Behandelten den Eindruck erweckt, ihnen Heilung oder Linderung zu verschaffen.

Entscheidend für die Rechtssprechung sind nicht die angewandten Methoden, sondern dass die Tätigkeit auf Heilung oder Linderung von Schmerzen abzielt.

Ausübung von Heilkunde wird immer dann vorliegen, wenn körperliche Schmerz- und Leidenszustände durch vermeintliche oder vorgetäuschte Kräfte geheilt werden sollen.

Diese Theorie hat sich in Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz durchgesetzt.

 

4. Was regelt das Heilpraktikergesetz ?

Das Heilpraktikergesetz stammt aus dem Jahre 1939 und ist in der Fachwelt sehr umstritten. Das Gesetz regelt lediglich, dass jeder als Heilpraktiker entsprechend der im Grundgesetz gewährten Berufsfreiheit Art. 12, Abs. 1 GG zugelassen werden muss, der nicht abgelehnt werden kann. Der entscheidende Ablehnungsgrund bzw. die Nichterteilung einer Erlaubnis ist im § 2 der im HPG enthaltenen Durchführungsverordnung formuliert: „Die Erlaubnis wird nicht erteilt, …wenn sich aus der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.“ Quelle: www.heilpraktikerverband.de/recht/hpg.php

Die Überprüfung erfolgt nach Durchführungsverordnungen, diese sind in den Ländern verschieden. Eine formelle Rechtsverordnung des Bundes gibt es nicht.

Aber: Es hat sich ein Mindeststandard herausgebildet, der von den meisten Behörden ähnlich angewandt wird. Er beruht auf den „Leitlinien für die Überprüfung von Heilpraktiker-Anwärtern“ des Bundesministeriums für Gesundheit von 1992.

In Sachsen-Anhalt gelten die „Richtlinien für das Überprüfungsverfahren zur Erteilung einer Heilpraktiker-Erlaubnis“. Die Prüfung wird über das Landesamt für Versorgung und Soziales vorgenommen.

Der Standard der inhaltlichen Prüfung wird mittlerweile als sehr hoch eingeschätzt. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (multible choice) und einem mündlichen Teil. Die Prüfung kann beliebig wiederholt werden.

Hochproblematisch und für andere Berufe mit staatlichen Abschlüssen undenkbar ist, dass das Heilpraktikergesetz nicht die Ausbildung und die Ausübung des Berufes „Heilpraktiker“ regelt. Das Gesetz verbietet lediglich die Ausübung der Heilkunde ohne staatliche Zulassung.

Der Lehrplan kann von den ca. 500 Heilpraktikerschulen in Deutschland selbst festgelegt werden. Die Ausbildungszeit ist von Schule zu Schule unterschiedlich, die Ausbildung kann im Selbststudium, Fernstudium, in Abend- oder Wochenendkursen erfolgen. Ein Blick in die Ausbildungsprogramme zeigt, dass die Esoterik einen großen Anteil einnimmt.

 

Welche Grenzen sind dem Heilpraktiker per Gesetz gegeben?

Die Tätigkeit von Heilpraktikern unterliegt Beschränkungen. Heilpraktiker dürfen nicht:

  • meldepflichtige Infektionskrankheiten behandeln
  • Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten behandeln
  • Geschlechtsorgane untersuchen oder behandeln
  • Geburtshilfe leisten
  • Verschreibungspflichtige Medikamente oder Betäubungsmittel verordnen
  • Totenscheine ausstellen

Ansonsten ist der Handlungsspielraum sehr groß. Heilpraktiker dürfen in Venen spritzen, Knochenbrüche behandeln, nahezu alle Diagnose- und Heilverfahren einsetzen, operieren, Kliniken leiten.

Allerdings ist der Heilpraktiker für sein Tun verantwortlich und muss einschätzen, ob seine Fähigkeiten und Kenntnisse für den jeweiligen konkreten Fall ausreichen! Ebenso unterliegen Heilpraktiker der Schweigepflicht, die aber weniger streng gefasst ist als bei Ärzten.

Quelle.: Stiftung Warentest. Die Andere Medizin, Berlin 2005, S. 25-28

Ein Beitrag vom „Rundfunk Berlin-Brandenburg“ am 9.8.2007 unter dem Titel: „Keine Kontrolle, keine Sanktionen – Patienten sind gefährlichen Heilpraktikern ausgeliefert“ geht auf eine Reihe von Problemen ein:

  • ein Heilpraktiker muss nichts dokumentieren, Krankenakten sind nicht Pflicht
  • es gibt keine Berufsordnung
  • es gibt kein Standesrecht wie bei Ärzten
  • es gibt keine Beschwerdestelle
  • es gibt keine Schlichtungsstelle, die man anrufen kann
  • der Anwärter braucht nur einen Hauptschulabschluss, keinen Ausbildungsnachweis, kein Berufspraktikum

Klaus Wischmann, Fachverband der Heilpraktiker Bremen: „Wir haben faktisch keine Möglichkeit, Kollegen, die ihre Grenzen überschreiten, aus diesem Beruf zu entfernen.Quelle: www.rbb-online.de/_/kontraste/beitrag

Natürlich interessieren sich Patienten, wenn sie Hilfe suchen, nicht vorrangig für die vorhandenen oder fehlenden Regelungen des Heilpraktikergesetzes. Aber, spätestens dann, wenn es zu ernsthaften Konflikten zum Beispiel durch folgenschwere Fehlbehandlung kommt, wird das Fehlen der Regeln brisant.

Patienten sollten sich also auch hier im Vorfeld informieren und ihre Rechte kennen.

Der Rechtsanwalt Ingo Heinemann, Autor der Internetseite www.agpf.de, hat sich mit den Patientenrechten beschäftigt und festgestellt:

1. Es gibt eine Aufklärungspflicht.

Heilpraktiker unterliegen derselben weit reichenden Aufklärungspflicht, welche die Rechtssprechung für Ärzte entwickelt hat.

2. Es gibt eine Haftung.

Heilpraktiker haften nach denselben Regeln wie Ärzte.

3. Versicherungen

Heilpraktiker müssen nicht durch eine Berufshaftpflichtversicherung versichert sein. (Quelle: Patientenrechte Heinemann www.agpf.de/Heilpraktiker.htm )


Das Heilpraktikergesetz, das letztendlich gar kein Heilpraktikergesetz ist (weil es den Berufsstand nicht eindeutig regelt), birgt also Schwierigkeiten in sich. Wie sieht es aber nun mit dem im Volksmund genannten „Kleinen Heilpraktiker“ aus? Da dieser Psychotherapie anbieten darf, müssen wir uns zunächst dem Psychotherapeutengesetz zuwenden.

5. Was regelt das Psychotherapeutengesetz ?

Das von vielen lang ersehnte, von anderen befürchtete Psychotherapeutengesetz, gültig ab 1. Januar 1999, regelt klar, dass Psychotherapie eine Heilbehandlung ist und man dafür eine genau definierte Ausbildung benötigt. Es definiert auch, für wen die Berufsbezeichnung „Psychotherapeut“ / „Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut“ zutrifft.

Der gesamte Gesetzestext ist unter www.vpp.org/gesetze/psychthg/gesetzestext.htm l nachzulesen. Hier ein Auszug: (1) Wer die heilkundliche Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung ‚Psychologische Psychotherapeutin’ oder ‚Psychologischer Psychotherapeut’ oder die heilkundliche Kinder- und Jugendpsychiatrie unter der Berufsbezeichnung ‚Kinder- und Jugendpsychotherapeutin’ oder ‚Kinder- und Jungendpsychotherapeut’ ausüben will, bedarf der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut.

Zur Ausbildung und staatlichen Prüfung steht im Gesetzestext: (1) Die Ausbildungen zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten dauern in Vollzeitform jeweils mindestens drei Jahre, in Teilzeitform jeweils mindestens fünf Jahre. Sie bestehen aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird, und schließen mit Bestehen der staatlichen Prüfung ab.

Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung sind:

für die Psychologischen Psychotherapeuten: ein Abschluss eines Psychologiestudiums unter Einschluss der Klinischen Psychologie
sowie alternativ für die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten: ein erfolgreicher Abschluss eines Studiums der Pädagogik oder Sozialpädagogik.

Das Studium endet jeweils mit einem Staatsexamen.

 

Und nun zum kleinen Heilpraktiker: Der „kleine Heilpraktiker“ darf gesetzlich geregelt Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz anbieten. 

 

Das BVerfG hatte am 10.05.1988 entschieden, dass Diplompsychologen zur Ausübung der Heilkunde eine Erlaubnis nach §1 des Heilpraktikergesetzes bedürfen. Das heißt, es wird eine eingeschränkte Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ausschließlich für den Bereich der Psychotherapie vergeben.

Korrekte, bzw. rechtlich zulässige Berufsbezeichnungen sind:

  • Heilpraktiker nur für Psychotherapie
  • Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet Psychotherapie
  • Heilpraktiker (Psychotherapeut)

Die Bezeichnung „Heilpraktiker (Psychotherapeut)“ ist für den Patienten eventuell irreführend, weil die Begrenzung auf das Gebiet der Psychotherapie nicht so deutlich wird wie in den ersten beiden Berufsbezeichnungen!

Die Heilpraktikerschulen bieten Ausbildungen zum Heilpraktiker für Psychotherapie an.

Ein Blick auf die möglichen Ausbildungswege zum Heilpraktiker für Psychotherapie innerhalb der Paracelsus-Heilpraktikerschulen verdeutlicht, wie unterschiedlich die Intensität der Ausbildung gegenüber der Ausbildung zum Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz ist. Aus diesem Grund war die Zulassungspraxis in den meisten Bundesländern während der letzten Jahre sehr zurückhaltend.

Die Ausbildung zum Heilpraktiker (Psychotherapeut) kann alternativ in folgender Weise absolviert werden:

  • 20 Monate Abend- und Wochenendausbildung
  • 14 Monate Tagesstudium
  • 1 Jahr Intensiv-Vollzeitstudium
  • 9 bzw. 18 Monate Kombi-Heimstudium

Laut der Studieninformation der Paracelsus Heilpraktikerschulen erfolgte in Sachsen-Anhalt, Bremen, Schleswig-Holstein gar keine Zulassung mehr.

Eine aktuelle Regelung in Sachsen-Anhalt ermöglicht nun aber wieder eine Zulassung!

Im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Oktober 2008 wird darüber informiert, dass die Erteilung der Heilpraktiker-Erlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, wieder erteilt wird. Dabei werden folgende Voraussetzungen verlangt:

erstens eine bestandene Abschlussprüfung im Hochschulstudiengang Psychologie, die das Fach „Klinische Psychologie“ einschließt, oder eine Bescheinigung über eine gleichwertige Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c des Psychotherapeutengesetzes und

zweitens eine Zusatz-, Fort-oder Weiterbildung in einem psychotherapeutischen Verfahren und

drittens eine glaubhaft schriftliche Versicherung vom Antragsteller, dass er ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie heilkundlich tätig werden möchte.

Neben der Ausbildung zum „Heilpraktiker für Psychotherapie mit staatlicher Zulassung nach dem HPG“ bieten die Heilpraktikerschulen auch oft, siehe die Paracelsus Heilpraktikerschulen, eine Ausbildung zum „Psychologischen Berater“ an.

Dieser fällt nicht unter das Heilpraktikergesetz. Er darf also nicht heilkundlich tätig sein. Seine Aufgaben sind stark eingeschränkt. Letztendlich sind wir da wieder beim „Lebensberater“ angelangt. Darüber hinaus gibt es aber noch eine weitere, sehr im Wachsen begriffene Anbieterszene, nämlich die der „Geistheiler“. Was dürfen nun diese tun und wie ist deren Selbstverständnis?

 

6. Was tun Geistheiler, was dürfen sie nicht tun?

So genannte Geistheiler gibt es in Deutschland mittlerweile viele, man schätzt sie auf 10 000, im Dachverband für geistiges Heilen sind um die 5000 Geistheiler Mitglieder.

Am 2.3.2004 erfolgte eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes BVerG1 BvR 784/03 zum geistigen Heilen. Die Entscheidung erscheint zunächst etwas kurios, da jemand, der zu einem Geistheiler geht, doch vermutlich Heilung erhofft. Das Gericht sah das anders.

Es wurde entschieden, dass Geistheilung keine Heilung im Sinne des Heilpraktikergesetzes ist. Zusammengefasst ist folgendes nachzulesen:

  1. Ein Geistheiler, der keine Heilung verspricht und keine Diagnosen erstellt, benötigt keine Zulassung als Heilpraktiker.
  2. Das Gewerbe der Geistheiler ist von den Ordnungsbehörden, insbesondere von den Gewerbeämtern, zu überwachen.

Der Hintergrund für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes: Ein Geistheiler hatte geklagt, weil ihm im Juni 2000 keine behördliche Erlaubnis zur Ausübung seiner Tätigkeit erteilt wurde. Die Behörde hatte seine Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz eingestuft.

Heilen im Verständnis von Geistheilern

Der Beschwerde führende Geistheiler beschreibt seine Tätigkeit wie folgt:

„Er versuche die Seele des Kranken zu berühren. Mit Hilfe seiner Hände übertrage er positive Energien auf das Zielorgan und aktiviere dadurch die Selbstheilungskräfte seiner Klienten. Er erstelle weder Diagnosen noch verschreibe er Medikamente oder verwende medizinische Geräte. Heilungsversprechen gebe er nicht ab. Er rate den Kranken dringend zu, weiter Hausärzte und Spezialisten zu konsultieren.“ „Die Heilertätigkeit des Beschwerdeführers (des Geistheilers) beschränkt sich … auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte seiner Patienten durch Handauflegen. Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich durch Handauflegen handelt.“

„Es muss aber gewährleistet sein, dass der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuches ausdrücklich darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt. Das kann etwa durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden, geschehen. […] Es ist Sache der Behörden, auf die Einhaltung derartiger Aufklärungspflichten hinzuwirken und sie durch Kontrollen der Gewerbeaufsicht durchzusetzen.“ Quelle BVG1 BvR 784/03

Die logische Konsequenz der Entscheidung des BVG 2004:

Ein Geistheiler kann lediglich dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er diese Aufklärungspflichten nicht erfüllt.

Für mögliche Folgen seines Tuns (z.B. durch Anwendungen der auf der Homepage des Dachverbandes Geistiges Heilen genannten Methoden wie u. a. Calligaris Methode, Christozentrisches Heilen, Clearing, Glaubensheilung, Geistchirugie, Handauflegen, Huna, Mediumistisches Heilen, Prana, Sat Nam Rayasan, Schamanismus, Therapeutic Touch) hat er keinerlei rechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Die Befürchtungen verschiedenster Fachverbände sind nicht zu unterschätzen!

Durch die Inanspruchnahme des geistigen Heilens entsteht eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch das Versäumnis angemessener medizinischer Versorgung. (Fachverband Deutscher Heilpraktiker e.V., Berufs- und Fachverband Freie Heilpraktiker e.V., Verband Deutscher Heilpraktiker e.V.)

Selbst der Gründer des Dachverbandes Geistiges Heilen, Dr. Harald Wiesendanger, gesellt sich unter die Kritiker der Entscheidung des BVG:

Er schreibt in seinem Buch „Heilen ‚Heiler’?„Statt den Wildwuchs der Heilerszene zu beschneiden, wird er somit weiter verschärft…

(S. 106) Der Angst vor behördlicher Schikane und Strafverfolgung entledigt, trauen sich immer mehr Selbstberufene, das Heilen zur Profession zu machen und offensive Werbung zu treiben, statt sich zu verstecken.

Auf dem Cover seines Buches heißt es: „Auf dem alternativen Gesundheitsmarkt boomt Geistiges Heilen mehr denn je. Weit über zehntausend Anbieter werben in Deutschland mittlerweile um notleidende Kundschaft. Ihren Versprechen erliegen jährlich Hunderttausende von chronisch Kranken. Hunderte von Heilerschulen verdienen an der Serienproduktion von ‚ausgebildetem’ Nachwuchs…Inzwischen überwiegen aufrichtig bemühte Dilettanten: unerfahrene, mäßig begabte, sich selbstüberschätzende Möchtegerns, die mit wolkiger Esoterik, mit dubiosen Titeln und Diplomen wettzumachen versuchen, was ihnen an therapeutischer Befähigung abgeht. Sie enttäuschen und gefährden unzählige Kranke, die bei ihnen arglos Hilfe suchen.“

„Werbeverbot für Geistheiler“ ?

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1226/06 vom 20.3.2007 will man der extremen Werbung durch Geistheiler entgegenwirken. (Werbung eines „Geistheilers“ unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz.) Das Urteil hat, schaut man auf die Websites der Geistheiler, kaum zu einer eingeschränkten Werbung geführt.

Sonderfall Reiki:

Reiki ist nach der „Eindruckstheorie“ in einem Gerichtsverfahren als Heilung eingestuft worden. (Koblenzer Urteil, Landgericht Koblenz 3 HO 73/2000)

Damit darf ein Geistheiler letztendlich Reiki nicht anbieten, da Reiki Heilung verspricht.

Gerhard Thiemeyer von der DGAM (Deutsche Gesellschaft für Alternative Medizin) interpretiert das Urteil so, dass „jemand, der kein Heilpraktiker oder Arzt ist, Reikibehandlungen nicht mehr unter dem Namen Reiki anbieten darf.“ (zitiert aus EZW 8/2001, S.273)

Der Dachverband Geistigen Heilens, die Deutsche Gesellschaft für Alternative Medizin und die Arbeitsgemeinschaft Biopraktik haben nun Modelle entwickelt, mit denen Reiki-Ausübung unterhalb der Heilpraktiker-Zulassung möglich ist. (siehe: www.AGPF.de/Geistheiler-Urteil-Auswirkungen.htm )

Man hat also ein Schlupfloch entdeckt und bietet jetzt „Reiki-Entspannung“ oder „Gesundheitspraktisches Reiki“ sowie Reiki-Unterricht und Reiki-Seminare an. Eltern und Pädagogen wird zunehmend „Reiki für Kinder“ angeboten.

 

7. Das Lebenshilfebewältigungsgesetz - eine unendliche Geschichte ?

Bislang erfolglose Bemühungen für einen wirksamen Verbraucherschutz

Für jeden Markt, der Produkte anbietet, gibt es gewisse Verbraucherschutzregelungen, wie zum Beispiel Marktbeobachtung, Produktkritik, Warnung vor Risiken und Nebenwirkungen, Prüfung von Werbung und Vertragsbedingungen, Gesetzgebung. Der schon erwähnte Rechtsanwalt Ingo Heinemann fordert dies auch seit Jahren für den esoterischen Psychomarkt, der wie jeder Markt Produkte anbietet. Siehe www.AGPF.de/Esoterik.htm und www.AGPF.de/Verbraucherschutz.htm

Die Enquete-Kommission „So genannte Sekten und Psychogruppen“ des Deutschen Bundestages hatte im Abschlussbericht von 1998 eine dringende Empfehlung formuliert:

6.2.2.3 Gesetz zur Regelung der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe Die Enquete-Kommission empfiehlt dem Deutschen Bundestag, in der nächsten Legislaturperiode ein Gesetz über die Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe auf der Grundlage des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs (BT-Drs. 13/9717) zu beraten und als Bundesgesetz zu beschließen". Quelle: Drucksache 13/ 10950

Ein Entwurf wurde bereits 1997 von der Freien und Hansestadt Hamburg beim Bundesrat eingebracht. Es kam zu keinem Gesetz.

Ein weiterer Gesetzesantrag wurde vom Freistaat Bayern 2003 im Bundesrat eingebracht. Titel: „Entwurf eines Gesetzes über Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebenshilfe und der Persönlichkeitsentwicklung“.

Gefordert werden u. a.: Konkrete Auskünfte über die Qualifikation, angewandte Methoden, Dauer, finanzielle Verpflichtungen, Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags durch den Nutzer, Widerrufsrecht mit einer Frist von 2 Wochen und Kündigungsrecht, schriftliche Vertragsform. Der vollständige Gesetzesantrag ist nachzulesen unter:

www.AGPF.de/psychoVertragsGesetz-Bayern2003.htm

Das Gesetz ist bis jetzt nicht verabschiedet (Stand Ende 2009).

8. An welchen inhaltlichen Kriterien zur Beurteilung alternativer Angebote kann man sich orientieren??

Sekten-Info NRW hat auf seiner Website Kriterien zusammengestellt, die hier zitiert werden sollen:

Kriterien zur Beurteilung alternativer/komplementärer Heilmethoden

Alternative Heilmethoden sind zu einem festen Bestandteil unserer Gesundheitsversorgung geworden. In drei Punkten lässt sich ein verantwortungsvoller Umgang mit diesen Methoden zusammenfassen:

  1. Alternative Heilmethoden sind hilfreich zur Vorbeugung von Krankheiten bzw. zur Erhaltung der Gesundheit. Beispiele: Meditation, Yoga
  2. Alternative Heilmethoden sind komplementär (zusätzlich) einsetzbar zur Schulmedizin. Beispiel: Wirksamkeit von Akupunktur bei Zahnschmerzen
  3. Es gibt Erkrankungen, die nur von Schulmedizinern bzw. psychologischen Psychotherapeuten behandelt werden sollten. Beispiele: Unfallverletzungen, Infektionserkrankungen, Psychosen, schwere Depressionen, psychische Traumatisierungen

Entscheidet man sich für alternative Heilmethoden, so ist folgendes zu bedenken: Vorsicht bei Anbietern, die unrealistische Versprechungen machen, beispielsweise Krebs oder Aids zu heilen.

Vorsicht bei Anbietern, die eine Kooperation mit Schulmedizinern oder Medikamenteneinnahme sehr kritisch sehen oder ganz ablehnen. Seriöse Anbieter kooperieren mit anderen Fachspezialisten und akzeptieren die Grenzen ihrer Möglichkeiten.

Wird nach der Diagnose des Arztes gefragt? Es sollten keine Diagnosen mit nachgewiesenermaßen untauglichen Methoden erstellt werden, z.B. Irisdiagnostik, Kinesiologie, Pendeln.

Alternative Heilmethoden sind Dienstleistungen. Vorsicht bei Therapeuten/ Heilern, die einen Guru-Status einnehmen, zum Beispiel keine Kritik oder Widerspruch erlauben . Eine professionelle Therapeut-Klienten-Beziehung bedeutet: keine Freundschaft, keine sexuelle Beziehung, kein Verkauf von Büchern und Seminaren, keine Schwarzarbeit.

Bei einigen Heilangeboten besteht die Gefahr der Entwicklung einer psychischen Abhängigkeit durch Anbindung an konfliktreiche Bewegungen. Beispiele: Dr. Rath, Dr. Hamer, Bruno-Gröning-Freundeskreis.

Für Alternative Heilmethoden gibt es keine festen Ausbildungsrichtlinien. Vor Behandlungsbeginn sollte man sich erkundigen, welchen beruflichen Hintergrund, welche Vorerfahrungen der Anbieter mitbringt.

Die Transparenz des Vorgehens ist wichtig. Welche Ziele sollen mit welchen Methoden erreicht werden? Wird ein Behandlungsplan aufgestellt?

Bei vielen alternativen Heilungsmethoden ist die Wirksamkeit nicht nachgewiesen. Trotzdem kann es sein, im Sinne eines Placeboeffektes, dass durch Aktivierung der Selbstheilungskräfte es in Einzelfällen zu Heilungen kommt. Beispiele: Homöopathie, Bach-Blütentherapie, Edelsteintherapie.

Bei bestimmten Erkrankungen ist die Wirksamkeit alternativer Heilmethoden durch Studien nachgewiesen. Beispiel: Qigong hilft zur Linderung von Schmerzen, Akupunktur ist bei Zahnschmerzen von Nutzen.“ ( http://Sekten-info-nrw.de)

9. Woran erkenne ich als Patient Scharlatane?

Knapper beantwortet Dr. rer. nat Dr. phil. Walter v. Lucadou, Leiter der Parapsychologischen Beratungsstelle in Freiburg i. B. die Frage

Woran erkenne ich als Patient Scharlatane?

  • Fixierung auf die Person (Nur ich kann helfen!)
  • Fixierung auf die Methode (Nur meine Methode kann Dir helfen!)
  • Universalanspruch (Ich kann jede Krankheit heilen!)
  • Zurschaustellung von Erfolgen (Dankesschreiben aus aller Welt!)
  • Selbstimmunisierung (Wer heilt, hat Recht!)
  • Immunisierungsargumente (Es klappt nicht, wenn Du nicht glaubst!)
  • Unfehlbarkeit (Kritik durch den Patienten verrät seine falsche Einstellung und ist ein Zeichen seiner Krankheit)
  • Bekämpfung anderer Verfahren (Glaube den anderen nicht! Die Schulmedizin ist schlecht!)
  • Isolierung (Familienangehörige und Freunde stören die Heilung!)
  • Unrealistische Erwartungen werden erweckt (Es gibt keine Risiken und keine Nebenwirkungen!)
  • Therapiedauer kann nicht abgeschätzt werden („Ich werde Dein Begleiter sein!“)
  • Aufklärungsverweigerung (Das kann man nicht erklären, das musst Du erfahren!)
  • Angstmachen (Ich sehe ein großes Problem! Ich sehe eine dunkle Macht!)
  • Schweigegelübde (Sprich mit niemand darüber!)
  • Überhöhte Preise (Barzahlung ohne Quittung)

 

10.Welche weiteren Informationsquellen sind empfehlenswert?

Heike Dierbach: Die Seelenfänger. Pseudo-Therapien, die krank machen, Rowohlt Taschenbuchverlag, 2009

Simon Singh, Edzard Ernst: Gesund ohne Pillen, Hanser Verlag 2009

Hugo Stamm: Achtung Esoterik. Zwischen Spiritualität und Verführung, Pendo Verlag 2000

Gesellschaft zur Untersuchung von Parawissenschaften e.V.: Skeptiker. Zeitschrift für Wissenschaft und kritisches Denken, erscheint vierteljährlich, im Internet unter http://gwup.org

Zu den bereits erwähnten Internetadressen:

www.vikas.de (Das elektronische Informationssystem der Vogtländischen Informations- und Kontaktstelle destruktive Kulte/Psychogruppen/Esoterik)

www.AGPF.de (Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V.)

Hier weitere Empfehlungen:

Parapsychologische Beratungsstelle Freiburg, Leiter Dr. Dr. Walter von Lucadou,

Elterninitiative zur Hilfe gegen seelische Abhängigkeit und religiösen Extremismus

Evangelische Zentralstelle für Weltanschauungsfragen

 

 

 

Bibliographie


Ministerium für Gesundheit und Soziales

Referat Jugend Herr Dieter Lomberg Turmschanzenstraße 25 39114 Magdeburg

Tel.: 0391 - 567 4006 eMail: jugendschutz@ms.sachsen-anhalt.de

IDS

Frau Dr. Viola Philipp / Frau Dr. Marion Zimmermann Steinweg 5 06110 Halle / Saale

Tel.: 0345 - 29 00 235 Fax: 0345 - 29 00 236 eMail: IDSNeureligioeseGemeinschaften@gmx.de

 

Broschüre als PDF